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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen

1. Allgemeines
Umstehende Lieferungs- und Zahlungsbedingungen gelten für alle unsere Lieferungen und Leistungen. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen gelten nur dann als vereinbart, wenn ihre Geltung durch uns schriftlich bestätigt worden ist. Spätestens mit der vor­behaltlosen Annahme unserer Lieferung gelten unsere Bedingungen als angenommen.

2. Angebot, Vertragsabschluss, Schriftverkehr
Unsere Angebote, Preislisten und ähnliches sind stets freibleibend. Alle Aufträge sowie schriftliche und fernmündliche Abmachungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit unserer
schriftlichen Bestätigung innerhalb der bestehenden Vertretungsmacht.

3. Lieferfristen und -mengen
a) Die Lieferfrist beginnt nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforder­lichen Unterlagen.
b) Wir sind berechtigt, Teillieferungen zu erbringen. Wir sind berechtigt, einen Auftrag bis zu 30% der Bestellungsmenge zu kürzen, wenn ohne unser Zutun Rohstoffver­knappung eintritt.
c) Die im Angebot angegebene Lieferfrist kann wegen unvorhersehbarer Ereignisse und sonstiger Umstände, die nicht von uns zu vertreten sind, angemessen verlängert
werden. Geraten wir aus Gründen, die wir zu vertreten haben, in Lieferverzug, so ist der Besteller berechtigt, für jede vollendete Woche Verzug eine pauschale Verzugsentschädigung in Höhe von 1% des Lieferwertes, maximal 5% des Lieferwertes zu verlangen.
Dem Lieferanten bleibt das Recht vorbehalten, dem Besteller nachzuweisen, dass als Folge des Lieferverzugs gar kein Schaden oder aber ein wesentlich niedrigerer Schaden eingetreten ist. Setzt uns der Besteller, nachdem wir bereits in Verzug geraten sind, eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung, so ist er nach fruchtlosem Ablauf
dieser Nachfrist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten; Schadenersatzansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Besteller nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht; im übrigen ist die Schadenersatzhaftung auf 50% des eingetretenen Schadens begrenzt. Die Haftungsbegrenzungen gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Besteller wegen des von uns zu vertretenden Verzugs geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist.
d) Soweit Bestellung auf Abruf erfolgt sind, müssen diese innerhalb von 3 Monaten
angenommen werden. Wir sind berechtigt, nach Ablauf dieser Frist nicht angenommene Mengen in Rechnung zu stellen.

4. Beanstandungen
a) Der Empfänger ist verpflichtet, die von uns gelieferten Waren sofort zu überprüfen. Beanstandungen können nur innerhalb von 8 Tagen nach Eingang der Ware beim
Empfänger auf schriftlichem Weg uns gegenüber geltend gemacht werden. Maßgeblich ist der Eingang des Mängelschreibens bei uns.
b) Mängel eines Teils der Lieferung berechtigt nicht zur Beanstandung der gesamten
Lieferung. Die untauglichen Stücke sind in diesem Fall, sofern unsere Einwilligung vorliegt, an uns zurückzugeben.
c) Bei von uns anerkannten Mängeln können wir die beanstandete Ware nach unserer Wahl nachbessern oder Ersatz liefern bzw. den Gegenwert vergüten. Weitergehende Ansprüche wie Schadenersatz, Konventionalstrafen und dergleichen sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt grob fahrlässiges Handeln eines unserer Mitarbeiter vor.
d) Mängelrügen entbinden den Besteller nicht voll seiner Verpflichtung zur pünktlichen Zahlung. Aufrechnungsrechte stehen dem Besteller nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Wegen bestrittener Gegenansprüche steht dem Besteller auch kein Zurückbehaltungsrecht zu. Haftungs­ausschluss besteht auch für entgangenen Gewinn sowie sonstige Vermögensschäden
des Bestellers.

5. Lieferungsqualität
a) Die Qualität unserer Erzeugnisse ist von den zur Verfügung stehenden Rohstoffen abhängig. Qualitätsänderungen, Farbunterschiede und Gewichtsabweichungen sind
deshalb nur dann von uns zu vertreten, wenn sie unter den gegebenen Verhältnissen
vermeidbar gewesen wären. Geringfügige Abweichungen von Prospekten, Probe­lieferungen oder Mustern können grundsätzlich nicht beanstandet werden.
b) Eine Garantie für die Eignung der Ware für einen bestimmten Verwendungszweck wird nicht geleistet. Eigene Funktionsversuche sind unabdingbar!
c) Bei Kunststofferzeugnissen müssen wir uns aus technischen Gründen die hier handels­üblichen Schwankungen hinsichtlich der Materialstärke (± 15%) und der Abmessungen (± 5%) der Erzeugnisse vorbehalten. Eventuelle Schwankungen in diesem Rahmen berechtigen nicht zur Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen, Ersatzleistungen und Abzug vom vereinbarten Preis. Die Lieferung einer geringen Menge fehlerhafter Ware (bis zu 2% der Gesamtmenge) kann nicht beanstandet werden.
d) Geringfügige Farb- und Passerabweichungen bei bedruckten Erzeugnissen können nicht beanstandet werden. Für die Haltbarkeit der von uns verwendeten Druckfarben übernehmen wir keine Gewähr.

6. Muster und Entwürfe
Muster und Proben gelten nur als ungefähr und gewährleisten nur eine annähernde
Probemäßigkeit.
a) Soweit Muster und Entwürfe von uns zur Verfügung gestellt werden, behalten wir
uns alle Urheberrechte, insbesondere das Vervielfältigungsrecht, vor. Trotz Bezahlung
der Entwürfe durch den Besteller bleiben diese Rechte unser Eigentum.
b) Von uns gelieferte Druckwalzen bleiben regelmäßig unser Eigentum.
c) Der Käufer bzw. Besteller hat auf jeden Fall dafür einzustehen, dass durch die nach
seinen Angaben hergestellten bzw. von ihm zur Verfügung gestellten Muster keine Urheber-, Warenzeichen- oder sonstige Rechte dritter Personen verletzt werden.
7. Preise
a) Die von uns angegebenen Preise gelten grundsätzlich ab unserem Werk bzw. Lager. Erhöhen sich nach Vertragsabschluß die Preise für Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe oder
für Energie bzw. erhöhen sich tariflich vereinbarte Löhne und Gehalter sowie die den Betrieb belastenden Steuern, so behalten wir uns vor, die Lieferpreise in dem hierdurch bedingten Umfang anzupassen. Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren
Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.

8. Versandbedingungen
a) Der Versand erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Käufers.
b) Kisten bleiben unser Eigentum und werden nur leihweise zur Verfügung gestellt.
Wir sind berechtigt, für von uns versandte Kisten einen Sicherheitsbetrag zu berechnen, der nach frachtfreiem Eingang der unbeschädigten Verpackungsmittel gutgeschrieben wird.

9. Zahlungsbedingungen
a) Die Zahlung hat, falls keine anderen schriftlichen Vereinbarungen vorliegen, binnen
10 Tagen ab Rechnungsdatum mit 2% Skonto oder binnen 30 Tagen ohne Abzug zu erfolgen.
b) Bei Überschreitung des unter a) aufgeführten Zahlungstermines ist der Käufer auto­matisch, ohne weitere Mahnung, im Verzug. Der Verzug tritt nach 30 Tagen ab Rechnungsdatum ein. Der Käufer ist verpflichtet, ab Verzug, Verzugszinsen von 3% über
dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bank per annum aus dem Rechnungsbetrag
zu bezahlen. Eventuelle gewährte Skonti entfallen.
c) Gerät der Käufer mit einem fälligen Rechnungsbetrag in Verzug, werden alle übrigen noch offenstehenden Rechnungen des Käufers sofort zur Zahlung fällig, auch wenn
insoweit das Zahlungsziel noch nicht abgelaufen wäre. Das Bekanntwerden einer un­­-güns­tigen Finanzlage des Bestellers vor oder nach einer Lieferung berechtigt uns, sofor­tige Zahlung aller offenen Rechnungen oder entsprechende Sicherheiten zu verlangen.
d) Von uns gewährte Rabatte gelten nur für den Fall, dass der Käufer die von uns gesetzten Zahlungsziele einhält. Andernfalls sind wir berechtigt, Rabatte zurückzunehmen und die Forderung in voller Höhe weiter zu verfolgen.

10. Kontokorrent-/Saldoklausel (Geschäftsverbindungsklausel)
Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen
des Verkäufers gegen den Käufer aus der Geschäftsverbindung einschließlich der künftig entstehenden Forderungen auch aus gleichzeitig oder später abgeschlossenen Verträgen im bestehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) beglichen sind. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo.

11. Verlängerter Eigentumsvorbehalt bei Weiterverkauf mit Vorausabtretungsklausel
Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltswaren im ordentlichen Geschäftsgang weiter­zuverkaufen; er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Frakturaendbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) der Forderung des Verkäufers ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Die dem Verkäufer vom Käufer im voraus abgetretene Forderung bezieht
sich auch auf den anerkannten Saldo sowie im Fall des Konkurses des Abnehmers auf
den dann vorhandenen (kausalen) Saldo.
Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Käufer auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Konkurs- oder Vergleichsverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, kann der Verkäufer verlangen, dass der Käufer ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die
dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Drittschuldnern die Abtretung mitteilt.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Käufer wird stets für den Verkäufer vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht
gehö­renden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an
der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen im Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Käufers  als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Käufer dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Käufer verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für den Verkäufer.

12. Scheck-/Wechsel-Klausel
Wird im Zusammenhang mit der Bezahlung des Kaufpreises durch den Käufer eine
wechselmäßige Haftung des Verkäufers begründet, so erlischt der Eigentumsvorbehalt sowie die diesem zugrunde liegende Forderung aus Warenlieferungen, nicht vor Ein­-
lö­sung des Wechsels durch den Käufers als Bezogener.

13. Übersicherungsklausel
Wenn der Wert der bestehenden Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt, ist der Verkäufer auf Verlangen des Käufers insoweit zur Freigabe verpflichtet. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

14. Erfüllungsort
a) Erfüllungsort für Lieferung und Zahlung ist Bielefeld.
b) Gerichtsstand ist für alle Fälle Bielefeld.

15. Sollten Teile dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, bleiben die übrigen Vereinbarungen gleichwohl wirksam.

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